Satzung (Auszüge)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stifung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Hagedorn – Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung sozialer Einrichtungen, insbesondere des Ortsverbandes Herford des Deutschen Kinderschutzbundes, und die Förderung medzinisch-wissenschaftlicher Forschungsprojekte, insbesondere aus den Fachgebieten Neurologie und Infektiologie.
  3. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:Es wird festgelegt, dass dem Ortsverband Herford des Deutschen Kinderschutzbundes (DKSB) zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein fester Betrag ausgezahlt wird. Sollte der Förderzweck wegen der Schließung des Ortsverbandes oder wegen grundlegender struktureller Änderungen, die eine weitere Förderung nicht sinnvoll erscheinen lassen, entfallen, soll dieser Betrag anderen sozialen Einrichtungen in Herford zu Gute kommen.Auf Antrag können dem Kinderschutzbund Herford oder auch anderen sozialen Einrichtungen, z. B. auch den von Bodelschwinghschen Anstalten in Bielefeld-Bethel, zur Erfüllung von Sonderausgaben zusätzliche Fördermittel zur Verfügung gestellt werden, sofern diese vom Vorstand beschlossen werden.Als wissenschaftliche Projekte sollen insbesondere fachspezifische und interdisziplinäre Forschungsarbeiten aus den Bereichen degenerativer und entzündlicher Erkrankungen des zentralen Nervensystems sowie Arbeiten zur Erforschung diagnostischer Verfahren für Infektionskrankheiten gefördert werden. Ohne den Vorstand zu binden, soll bei Gleichwertigkeit der Förderungswürdigkeit eine Förderung der von Bodelschwinghschen Anstalten in Bielefeld-Bethel der Vorzug gegeben werden.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.